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BISG Thema: IT-Sachverständigenwesen

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Werden Sie Sachverständiger beim BISG

Werden Sie Sachverständiger beim BISG e.V.

Grundsätzliche Voraussetzungen

  • Einen Studienabschluss oder Ausbildung im IT-Umfeld mit mind. 5 Jahre qualifizierte Tätigkeit in der IT-Branche belegen können.
  • Technische Ausbildung mit mind. 15 Jahre qualifizierte Tätigkeit in der IT-Branche .
  • Autodidakten mit mind. 20 Jahren nachweisbarer dokumentierter Tätigkeit in der IT-Branche. 

Weitere Voraussetzungen

  • Sie müssen Mitglied des BISG sein 
  • Einwandfreier Leumund (polizeiliches Führungszeugnis ist Pflicht)
  • u.a. Projektbeschreibung mit Referenzen und Nachweises von Fortbildungen

Nach Einsendung Ihrer Bewerbungsunterlagen entscheidet unser zuständiges Gremium darüber, ob aufgrund der nachgewiesenen Qualifikation eine Aufnahme als Sachverständiger erfolgen kann. Ihre Bewerbungsunterlagen und den Aufnahmeantrag senden sie bitte an per Mail: info@bisg-ev.de

Die Ernennung zum Sachverständigen dokumentiert Ihr fachliches Knowhow. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten sie von uns das BISG Logo-Sachverständiger zu freien Verwendung und Sie haben Zugang zu allen Leistungen unserer BISG-Mitglieder.

BISG-Sachverständigenordnung

BISG-Sachverständigenordnung

Sachverständigenordnung des BISG Bundesfachverbandes der IT-Sachverständigen und Gutachter e.V. - nachfolgend kurz "BISG e.V." genannt:

§ 1 Zertifizierung

Der BISG Bundesfachverband der IT-Sachverständigen und Gutachter zertifiziert Mitglieder auf Antrag als „zertifizierter Sachverständiger/Gutachter des BISG e.V.“ Die zertifizierten Mitglieder werden in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Verzeichnis geführt.

Die Zertifizierung besteht aus drei Teilen:

  • Der Dokumentenprüfung gem. dem Zertifizierungsantrag
  • Der Sachverständigen-Schulung
  • Der Abschlussprüfung im Anschluss der Sachverständigen-Schulung

Nur wer alle drei Teile erfolgreich absolviert, erhält die Zertifizierung durch den BISG

§ 2 Voraussetzungen einer Zertifizierung und Dauer/ Fortbildungsverpflichtung des Sachverständigen

  1. Zertifiziert werden können ausschließlich Mitglieder des BISG e.V., die das Anerkennungsverfahren des BISG e.V. erfolgreich absolviert haben.
  2. Der BISG e.V. prüft im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, ob das Mitglied die erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
    Voraussetzungen im Einzelnen:
    • Mindestalter: 30 Jahre
    • Einwandfreier Leumund (Hinweis: Vorlage des polizeilichen Führungszeugnis ist Pflicht)
    • Studienabschluss oder Ausbildung im IT-Umfeld
    • Mind. 5 Jahre qualifizierte Tätigkeit in der IT-Branche
    • Alternativ: technische/medizinische Ausbildung mit mind. 15 Jahre qualifizierte Tätigkeit in der IT-Branche
    • Alternativ: sog. Autodidakten mit mind. 20 Jahren nachweisbarer dokumentierterTätigkeit in der IT-Branche.
    • Bestandene Überprüfung der besonderen Sachkunde
    • Teilnahme am Grundlagenseminar BISG-Sachverständiger
    • Bestandene Prüfung aus dem Lehrstoff des Grundlagenseminar
  3. Die Zertifizierung erlischt nach 4 Jahren und wird für weitere 4 Jahre verlängert, wenn der Sachverständige den Nachweis regelmäßiger Fortbildung (2 Tage pro Jahr) durch Teilnahme an BISG-Fachseminaren und fachübergreifenden Seminaren erbringt.
  4. Bei besonderer Sachkunde des Experten (nachgewiesen durch Projektreferenzen und Empfehlungen) sind Ausnahmegenehmigungen zur Zertifizierung als BISG-Sachverständiger möglich. Die Entscheidung darüber erfolgt auf Grundlage der Dokumentenprüfung durch den Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen-Mentor

§ 3 Verfahren über die Zertifizierung

  1. Der BISG e.V. entscheidet über die Zertifizierung auf Antrag der als Gutachter/Sachverständige tätigen Mitglieder. Zur Prüfung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen kann der BISG e.V. Referenzen einholen, sich vom Mitglied erstellte Gutachten und fachliche Stellungnahmen vorlegen lassen, weitere Erkenntnisquellen nutzen und alle Informationen anfordern, die dem Vorstand oder dem Fachgremium für die Beurteilung der Eignung erforderlich scheinen.
  2. Nach bestander Prüfung des Grundlagenseminar erhält man den Titel: BISG-zertifizierter Sachverständiger

§ 4 Zertifizierungsurkunde

Zum Nachweis der besonderen Qualifikation stellt der BISG e.V. den zertifizierten Mitgliedern eine Urkunde aus.

§ 5 Bekanntmachung

Der BISG e.V. führt ein Verzeichnis der vom Verband als Sachverständige oder Gutachter zertifizierten Mitglieder.

  1. Mit der Zertifizierung durch den BISG e.V. erhält jedes Mitglied das Recht, sich anerkannter Sachverständiger bzw. Gutachter des BISG e.V. zu nennen.
  2. Diese Mitglieder sind verpflichtet: dem BISG e.V. - ohne Aufforderung - die erforderlichen Informationen zu erteilen, die im Hinblick auf die festgestellte Eignung von Bedeutung sind; sich in persönlichen und geschäftlichen Belangen so zu verhalten, dass das Ansehen des BISG e.V. und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit gesteigert wird; sich in eigener Verantwortung ständig in der erforderlichen Art und Weise weiterzubilden. Dazu gehört auch, jedes Jahr an einem Weiterbildungsseminar oder einer fachlichen Weiterbildung des BISG e.V. teilzunehmen. Über die Teilnahme an solchen Weiterbildungsveranstaltungen ist dem BISG e.V. unaufgefordert Kopie eines Zertifikats/einer Teilnahmebescheinigung vorzulegen; die Satzung des BISG e.V. sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.
  3. Der Sachverständige bzw. Gutachter hat dem BISG e.V. anzuzeigen: jede Änderung seines Betriebs-/Wohnsitzes; jede Änderung seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit sowie den Eintritt in ein Arbeits- oder sonstiges Dienstverhältnis, jede Art der Beteiligung an Unternehmen im In- und Ausland, deren Zweck die Tätigkeit eines Sachverständigen-/Gutachters auch nur im Entferntesten tangiert, die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger; die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Erlass eines Haftbefehls, die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, an der der Sachverständige/Gutachter beteiligt ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens im Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Sachverständigen-/Gutachtertätigkeit stehen oder in anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen bzw. Gutachters hervorzurufen.

§ 6 Verlust der Zertifizierung

Die Zertifizierung erlischt, wenn

  1. das zertifizierte Mitglied gegenüber dem BISG e.V. erklärt, dass es nicht mehr als zertifizierter Sachverständiger bzw. Gutachter tätig sein wird
  2. keine Fortbildungen gemäß § 2, 3. durchführt
  3. der Sachverständige seiner Meldepflicht gem. § 5, 3., nicht nachkommt.
  4. die Voraussetzungen für die Zertifizierung gem. § 2 nicht mehr gegeben sind oder der Sachverständige/Gutachter seiner Fortbildungsverpflichtung in grober Weise verletzt hat.

§ 7 Inkrafttreten

Die überarbeitete Sachverständigenordnung tritt mit Wirkung zum 01. 04. 2016 in Kraft.