Nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung MUSS „jeder Auftraggeber seinen Kontrollpflichten gerecht werden“. Das ist für Sie jetzt ganz einfach.
Das Gesetz gibt vor: „Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
Mit dem Siegel zeigen Sie Ihren Geschäftspartnern, dass Sie Ihren Kontrollpflichten auf Grundlage DSGVO Art. 28 Abs.3 S.2 lit. h gerecht werden.
Die Prüfung der Auftragsverarbeiter entspricht keiner Zertifizierung einer Gesellschaft im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Vielmehr prüft ein verantwortlicher Auftraggeber neutral durch die Datenschutzbeauftragten des BISG e.V., ob ein Dienstleister entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung hinreichend organisiert ist.
Der Dienstleister erhält nach erfolgreicher vor Ort Prüfung ein Qualitätssiegel vom Bundesfachverband der IT Sachverständigen und Gutachter e.V. Verantwortungsbewusste Dienstleister können sich auch unabhängig prüfen lassen, und so durch das Qualitätssiegel vom BISG e.V. außenwirksam zeigen, dass sie den Anforderungen für Dienstleister nach der Datenschutz-Grundverordnung gerecht werden.